Muss ich zur Arbeit gehen, wenn ich Angst vor Ansteckung habe?
Ein eindeutiges Ja. Die Angst vor Ansteckung berechtigt nicht dazu, nicht zur Arbeit zu gehen. Auch Heimarbeit kann nicht eigenmächtig angetreten werden. Den Arbeitgeber treffen jedoch Fürsorgepflichten den Arbeitnehmern gegenüber. So kann die Verpflichtung des Arbeitgebers bestehen, Hygienemaßnahmen zu treffen oder zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen Entsendungen ins Ausland auszusetzen.

Bekomme ich weiterhin meinen Lohn, wenn ich in Quarantäne bin?
Ist die Quarantäne nur vorsorglich angeordnet, muss der Arbeitgeber den Lohn zunächst weiter zahlen. Der Arbeitgeber hat dann aber unter bestimmten Umständen später einen Erstattungsanspruch gegen den Staat. Wenn die Quarantäne länger als 6 Wochen dauert, kommt ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Krankengeldes in Betracht, der beim Gesundheitsamt geltend zu machen ist.
Interessant: Auch Selbstständige und Freiberufler können Ansprüche auf Entschädigung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten haben.

Was ist, wenn mein Betrieb vorübergehend schließt?
In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Vergütung grundsätzlich weiter zahlen. Etwas anderes kann sich aus besonderen tarif- oder arbeitsvertraglichen Bestimmungen ergeben. Gegebenenfalls kommt auch Kurzarbeitergeld in Betracht.

Ist mein Arbeitgeber berechtigt, Überstunden anzuordnen, weil Kollegen ausgefallen sind?
Ja! Wenn der Betriebsablauf krankheitsbedingt ansonsten beeinträchtigt würde, kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen.

Kann der Arbeitgeber mich verpflichten, mich untersuchen zu lassen oder Schutzkleidung zu tragen?
Während es dem Arbeitnehmer abhängig von der Art des Betriebes grundsätzlich erlaubt sein dürfte, sich z.B. durch eine Atemmaske zu schützen, besteht eine Verpflichtung, eine solche zu tragen oder sich im Betrieb einer anlasslosen, nur vorsorglichen Untersuchung zu unterziehen, vom Grundsatz her nicht und ist allenfalls in Ausnahmefällen in bestimmten Betrieben denkbar.

Letztlich kommt es immer auf den speziellen Einzelfall an. Gerne beraten wir Sie weiter!