Das zum 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz) dient dem vorbeugenden Schutz derjenigen Personen, die Opfer von Gewalttaten, Bedrohungen oder Nachstellungen geworden sind. Zu den geschützten Personenkreisen zählen nicht nur im gleichen Haushalt lebende Familienangehörige, sondern auch diejenigen, die nicht mit dem Täter in einem Haushalt leben oder verwandt sind. Wichtig ist zu wissen, dass es sich bei Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz um einen präventiven, vorbeugenden Schutz handelt. Dies bedeutet, dass es nicht bereits zu Tätlichkeiten gekommen sein muss sondern ein Akt angedrohter Gewalt ausreicht, um gerichtlichen Schutz zu erwirken.

Folgende Verhaltensweisen bzw. Rechtsverletzungen können Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz begründen:
– Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit
– Drohung mit einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit
– Eindringen in die Wohnung
– Unzumutbare Belästigung durch Nachstellen oder Verfolgen unter Verwendung von Fernmeldekommunikationsmittel wie z.B. Telefon, WhatsApp oder Facebook

Sobald ein Antrag vor dem Familiengericht gestellt worden ist, findet die gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren – auch in Krisenzeiten – statt. Das Gericht kann durch Erlass einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Regelung im schriftlichen Verfahren auch ohne Anhörung des Antraggegners treffen.

Folgende Anordnungen können getroffen werden:
– Betretungsverbot der Wohnung des Opfers
– Aufenthaltsverbot betreffend den Umkreis der Wohnung des Opfers
– Aufenthaltsverbot betreffend den Arbeitsplatz des Opfers
– Kontaktverbot
– Verbot des Zusammentreffens mit dem Opfer
– Anspruch auf Überlassung der gemeinsamen Wohnung

Gerne beraten wir Sie in familien- und strafrechtlichen Angelegenheiten weiter und setzen uns vor dem Familiengericht, den Behörden oder der Polizei für Sie ein.