Viele von Ihnen haben bereits eine Reise ins Ausland gebucht und stellen sich nun die berechtigte Frage, ob die Reise tatsächlich angetreten werden soll und welche Rechte einem im Falle einer Nichtantretung der Reise zustehen. Es folgen die wichtigsten Antworten.

 

Kann ich von einer gebuchten Reise zurücktreten?

Ja. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit von der Reise zurücktreten. Keiner kann gezwungen werden eine gebuchte Reise anzutreten.

Allerdings kann der Rücktritt mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. Zwar verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis nach § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter bzw. Reisevermittler kann die Höhe der Entschädigung entnommen werden, die sich in der Regel nach folgenden Kriterien richtet:

  • Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,
  • zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters,
  • zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Bezogen auf den Coronavirus muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Reiseveranstalter beim kompletten Ausfall einer Reise überhaupt Aufwendungen getätigt hat oder diese erspart wurden. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen und näher darzulegen.

 

Wann kann eine Pauschalreise kostenfrei storniert werden?

Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Gemäß § 651h Abs. 3 BGB kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind dann unvermeidbar oder außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reisenden unterliegen. Davon kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn ein Einreiseverbot durch das jeweilige Reiseland ausgesprochen wurde.

 

Ein Indiz dafür, ob unvermeidbare oder außergewöhnliche Umstände vorliegen, können Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sein. Laut bisheriger Rechtsprechung waren Reisende zum Rücktritt von der Reise ohne Entschädigungsleistung berechtigt, wenn Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für das Reiseland vorlagen.

Zu beachten ist, dass auch dem Reiseveranstalter die Möglichkeiten zustehen, vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn die Reise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Erfüllungsort nicht durchgeführt werden kann.

 

Welche Möglichkeiten bestehen, wenn die Reise bereits angetreten worden ist und nicht durchgeführt werden kann?

Liegt ein Reisemangel vor, durch welchen die Reise erheblich beeinträchtigt wird, kann der Reisende gemäß § 651l BGB den Vertrag kündigen. Zuvor muss dem Reiseveranstalter jedoch die Möglichkeit gegeben werden, den Reisemangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

Im Falle einer Kündigung ist der Reiseveranstalter weiterhin zur unverzüglichen Rückbeförderung des Reisenden verpflichtet. Die Mehrkosten hat der Reiseveranstalter zu tragen.

 

Empfehlungen

In der derzeitigen Situation empfehlen wir kritisch zu prüfen, ob eine geplante und gebuchte Reise ins Ausland derzeit wirklich notwendig ist oder verschoben werden kann. Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt auf der Homepage des Auswärtigen Amtes über aktuelle Reisewarnungen in das betreffende Land. Beachten Sie auch die ausführlichen Hinweise des Bundesgesundheitsministeriums der Bundesregierung zum Coronavirus.

Wer eine Reise nicht antreten möchte, sollte sich an den Reiseveranstalter wenden und die Möglichkeiten einer kostenlosen Stornierung besprechen. Ggf. kann die Reise zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, so ist der Rücktritt von der Reise schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter mit Zustellungsnachweis zu erklären.

 

Letztlich kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Gerne beraten wir Sie weiter.